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Fireball0902
Bekanntes Mitglied
Themenersteller
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- 08.02.2007
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Veröffentlichungserklärung
Hiermit gebe ich _______________________ die ausdrückliche, Genehmigung, die von mir gemachten Aufnahmen ohne jede zeitliche, örtliche und räumliche Einschränkung in allen bildlichen Darstellungsformen zu veröffentlichen und zu verwerten.
Ich erkläre, damit für meine Tätigkeit und die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte vollumfänglich abgefunden zu sein und keine weiteren Forderungen gegen den XXXXXXXXXXXXXXXXX geltend zu machen.
Ich bin zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung volljährig und voll geschäftsfähig.
Name, Vorname
Geburtsdatum, Ort
Strasse, Nummer
PLZ, Ort
Telefonnummer
Ort, Datum, Unterschrift
________________________________
*Diese Veröffentlichungserklärung gilt bis zum Schriftlichen Wiederruf.
Hinweise auf Gesetzlichkeiten bei Fotorechten
• Kunsturhebergesetz § 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Nach dem Tod des Abgebildeten müssen Sie bis zum Ablauf von 10 Jahren die Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten einholen. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
• Kunsturhebergesetz § 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen (z.B. Festumzügen) und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
• Kunsturhebergesetz § 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Kann man dies so Schreiben wenn man Bilder von Vereinsmitgliedern auf der Vereins HPveröffentlichen möchte nur damit wir dann Abgesichert sind.
Hiermit gebe ich _______________________ die ausdrückliche, Genehmigung, die von mir gemachten Aufnahmen ohne jede zeitliche, örtliche und räumliche Einschränkung in allen bildlichen Darstellungsformen zu veröffentlichen und zu verwerten.
Ich erkläre, damit für meine Tätigkeit und die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte vollumfänglich abgefunden zu sein und keine weiteren Forderungen gegen den XXXXXXXXXXXXXXXXX geltend zu machen.
Ich bin zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung volljährig und voll geschäftsfähig.
Name, Vorname
Geburtsdatum, Ort
Strasse, Nummer
PLZ, Ort
Telefonnummer
Ort, Datum, Unterschrift
________________________________
*Diese Veröffentlichungserklärung gilt bis zum Schriftlichen Wiederruf.
Hinweise auf Gesetzlichkeiten bei Fotorechten
• Kunsturhebergesetz § 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Nach dem Tod des Abgebildeten müssen Sie bis zum Ablauf von 10 Jahren die Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten einholen. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
• Kunsturhebergesetz § 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen (z.B. Festumzügen) und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
• Kunsturhebergesetz § 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Kann man dies so Schreiben wenn man Bilder von Vereinsmitgliedern auf der Vereins HPveröffentlichen möchte nur damit wir dann Abgesichert sind.