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E
Eddie
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Moin moin,
hier vielleicht etwas Interessantes zur allgemeinen Meinung, dass der Versender bei einem Verkauf von privat an privat nicht haftet, wenn die Ware beim Versand verlorengeht.
Stichwort ist der Begriff Versendungsverkauf aus dem §447 BGB.
Der Verkäufer erfüllt in diesem Falle bereits seine vertraglichen Verpflichtungen, wenn er die Kaufsache an den Transporteur (Post usw.) übergibt.
Bietet der Verkäufer dagegen nur den Versand an und ermöglicht keine Abholung, so wird von einer sogenannten Bringschuld gesprochen, die der Verkäufer nur dann erfüllt, wenn er die Ware beim Käufer anliefert und aushändigt.
Geht die Ware beim Versand verloren, haftet er für den Verlust.
Interesant ist in diesem Zusmmenhang auch Abschnitt 2 §447 BGB:
Der Käufer muss aber beweisen können, dass er versicherten Versand verlangt hat.
Ist der Verkäufer gewerblich und der Käufer Privatmann, so gilt oben gesagtes nicht mehr. §474/2 BGB legt fest, dass in diesem Fall immer der Verkäufer (Händler) das Versandrisiko trägt.
Ich hoffe, es sind alle Klarheiten beseitigt.
Eddie
hier vielleicht etwas Interessantes zur allgemeinen Meinung, dass der Versender bei einem Verkauf von privat an privat nicht haftet, wenn die Ware beim Versand verlorengeht.
Stichwort ist der Begriff Versendungsverkauf aus dem §447 BGB.
Nun kommt der Haken, ein Versendungsverkauf liegt aber nur vor, wenn der Verkäufer neben dem Versand auch Abholung ermöglicht und der Käufer auf Versand besteht. Der Käufer hat dem Verkäufer gegenüber eine sogenannte Holschuld.(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Der Verkäufer erfüllt in diesem Falle bereits seine vertraglichen Verpflichtungen, wenn er die Kaufsache an den Transporteur (Post usw.) übergibt.
Bietet der Verkäufer dagegen nur den Versand an und ermöglicht keine Abholung, so wird von einer sogenannten Bringschuld gesprochen, die der Verkäufer nur dann erfüllt, wenn er die Ware beim Käufer anliefert und aushändigt.
Geht die Ware beim Versand verloren, haftet er für den Verlust.
Interesant ist in diesem Zusmmenhang auch Abschnitt 2 §447 BGB:
Will heissen, habe ich als Käufer versicherten Versand verlangt und versendet der Verkäufer unversichert, haftet er für den Verlust der Ware.(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Der Käufer muss aber beweisen können, dass er versicherten Versand verlangt hat.
Ist der Verkäufer gewerblich und der Käufer Privatmann, so gilt oben gesagtes nicht mehr. §474/2 BGB legt fest, dass in diesem Fall immer der Verkäufer (Händler) das Versandrisiko trägt.
Und ein Letztes noch, will der Händler sich in seinen AGB's vor dem Versandrisiko drücken, ist diese AGB Klausel laut §307 BGB folgende, ersatzlos zu streichen und es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
Ich hoffe, es sind alle Klarheiten beseitigt.
Eddie