WLAN Frage

  • #1
B

Billy

Guest
Hi zusammen

Ich hab seid ein paar Tagen einen neuen Laptop erhalten der WLAN hat und seid dem moment wo ich WLAN aktiviert habe, connectet der Laptop immer wider zu einem anderen Netzwerk das nicht verschlüsselt und nicht gesichert ist.

Ich habe schonmal meine Verbindung zum Switch getrennt und ich kann also auch über dieses Netzwerk surfen.

Meine frage ist nun, ist das überhaupt erlaubt dass ich da über ein fremdes Netzwerk surfen darf oder nicht?

MfG Billy
 
  • #2
Meine frage ist nun, ist das überhaupt erlaubt dass ich da über ein fremdes Netzwerk surfen darf oder nicht?

Wo kein Kläger kein Angeklagter !!
Wenn dieser Anwender welcher sein WLAN nicht verschlüsselt hat durch fremde Benutzer Zugriff ermöglicht bekommt er unter Umständen grosse Probleme wenn jemand seinen Internet Zugriff für verbotene Page oder Filesharing benützt.

Hatte auch schon andere darauf aufmerksam gemacht das Ihr WLAN nicht gesichert ist.

Mfg. Walter
 
  • #3
Walter schrieb:
Hatte auch schon andere darauf aufmerksam gemacht das Ihr WLAN nicht gesichert ist.

Mfg. Walter

sollte ich nach deiner Meinung das auch machen oder eher nicht?

und das wegen dem kläger ... ich weiss ja nicht mal ob die das sehen dass ich das mache oder nicht
 
  • #4
Walter schrieb:
Wo kein Kläger kein Angeklagter !!

Sehe ich anders. Wenn ich aus Versehen meine Haustür offen lasse, heißt das schließlich auch noch nicht, dass jeder reinkommen und sich was nehmen darf.

Im Zweifelsfall entstehen demjenigen Zusatzkosten (je nachdem, was für einen Tarif er hat). Dass derjenige fahrlässig handelt, heißt noch lange nicht, dass man das ausnutzen darf.

@Billy: Keine Ahnung, wie viele Menschen bei dir so leben in der Nachbarschaft. Der faire (und rechtlich saubere) Weg wäre, sich mal umzuhören und den möglichen Wlan-Besitzer darauf aufmerksam zu machen. Die Reichweite ist ja nicht unendlich.
 
  • #5
@ Billy

Lass den Jungen/Mädel mal nen Freund/freundin haben, der sich mit netzen auskennt und den dann feststellen, dass da jemand anders in dem Netz surft und schon hast du nen Problem wenn se herausfinden wer du bist und Rechtliche Schritte gegen dich einleiten. Das ist nicht dein Netz, du hast dort drinne nix zu suchen.

Genau das gleiche isses überigens, mitm Webserver: nur weil der ungesichert ist, heißt das noch lange nicht, dass man den auch hacken darf.
 
  • #6
Ich habe mich auch in diesem Forum schon öfter dazu ausgelassen. Schwarzsurfen bei unverschlüsselten WLAN Netzen ist zwar eine rechtliche Grauzone, aber wenn du das ganze absichtlich und wissentlich nutzt, kann das ganz schnell anders aussehen.




Wie PCDCharly schon gesagt hat, nur weil ich vergessen habe meine Haustür zu schließen, darf auch niemand rein gehen und sich bedienen.

Im übrigens schließe ich mich meinen Vorrednern dahin an, den entsprechenden möglichst ausfindig zu machen, und ihn auf den Misstand aufmerksam zu machen.

Habe das auch schon öfter gemacht, auch wenn es sich um WEP Verschlüsselte Netze im Freundeskreis handelt.

Hat bisher auch immer gefruchtet. Spätestens nach einer demonstration mit meinem Handy und der WLAN Karte. Die großen Augen waren immer das lustigste.

Den Spruch, wo kein Kläger da kein Richter bzw. wie hier erwähnt wo kein Kläger da kein Angeklagter kann ich für mich nur auf das schärfste verurteilen.

Es kann ja wohl nicht sein, das hier sowas als qualifizierter Tipp gegeben wird, wenn sich schon jemand die Mühe macht zu fragen was er tun soll.

Habe langsam das Gefühl als ob sich die Mentalität die man Filesharern generell unterstellt, langsam auch auf andere soziale Bereiche ausdehnt. Wenn dem so ist wird mir langsam Angst und Bange.
 
  • #7
Ich finde, hier wird zweierlei vermischt:
einerseits die rein rechtliche Würdigung des Sachverhalts und andererseits die ethische/moralische/soziale Betrachtung.

Der Vergleich mit der Haustür hinkt im übrigen. Sie ist zum Schutz des Hauses gedacht. Ein offenes Wlan-System hat keinerlei Schutzvorrichtungen. Und darin liegt der Unterschied bei der rein rechtlichen Betrachtung.

Kostenlose Hotspots können auch nicht von anderen offenen Scheunentoren unterschieden werden.

Zur Klarstellung: Wenn ich einen Nachbarn hätte, der seinen AP nicht gesichert hat, würde ich ihn selbstverständlich darauf aufmerksam machen. Ich selbst habe nämlich auch nur einen Volumentarif... (aber mit WEP und beschränkten Wlan-Geräten)...
 
  • #8
aber allgemein gilt

wenn es wer nicht schützt, ist er selber schuld oder? ^^
 
  • #9
Billy schrieb:
aber allgemein gilt

wenn es wer nicht schützt, ist er selber schuld oder? ^^

Nein, das gilt hier leider nicht. Es handelt sich nach wie vor um den Tatbestand Erschleichen von Leistungen ebenso wie Datenspionage durchaus möglich ist.

Nur weil der Staatsanwalt das ganze wegen GERINGFÜGIGKEIT eingstellt hat (im Falle des Studenten) heißt das nicht das es anderen Leuten genauso ergeht.

Wenn jemand ein ungeschütztes WLAN unbefugt benutzt begeht er eine Straftat.

@th.en Nein, ich vermische hier gar nichts. Es ist WEDER moralisch/ethisch nocht RECHTLICH in Ordnung! Es handelt sich sowohl um etwas das ich moralisch für nicht in Ordnung halte, als auch um eine Straftat!

Wie im verlinkten CT Artikel schon steht spricht man deswegen im Fall des Studenten auch von einem Freispruch zweiter Klasse. Soll heißen, er hat zwar eine Straftat begangen, es hat sich aber hierbei nicht gelohnt einen Prozess anzustreben.

Wenn z.B. jemand massiv auf Kosten anderer surft und eventuell auch entsprechend hohe Kosten verursacht, dann wird es mit SICHERHEIT einen Prozess deswegen geben.

P.S. Der vergleich mag hinken, aber das tut mein Großvater genauso wie die meisten vergleiche bei genauer Betrachtung. Ändert aber nichts an der Sachlage.
 
  • #10
Dazu kurz folgendes:

1. Welcher Beschuldigte wendet sich gegen eine Einstellung gem. § 153 StPO, um eine solche nach § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen.

2. § 202 a StGB Ausspähen von Daten tatbestandlich nicht gegeben, da das Netz nicht gegen uberechtigten Zugang besonders gesichert ist.

3. § 263 a Computerbetrug tatbestandlich nicht gegeben, da keine Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und Vermögensminderung vorliegt.

4. § 265 a StGB Erschleichen von Leistungen tatbestandlich nicht gegeben, da der Täter Entgeltentrichtung für öffentliche Zwecke vermeiden muss und WLAN nicht zu öffentlichen Zwecken gedacht ist.

5. Das ist meine rein persönliche Meinung! Und im übrigen weise ich nochmals auf meine Klarstellung von oben hin.
 
  • #11
Hier nochmal ein Intressanter Artikel aus dem August 2004.



Dieser stützt deine Ausführung, auch wenn ich denke das es durchaus strittig ist.

Ich tituliere diesen Bereich ganz klar als Grauzone und würde niemandem raten auszuprobieren ob das Konsequenzen hat oder nicht.
 
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